Allgemeine Geschäftsbedingungen der FCC FibreCableConnect GmbH nachfolgend FCC genannt.
I. Allgemeines, Geltungsbereich
1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für sämtliche Vertragsarten; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Auch das Abbedingen dieser Schriftform bedarf der Schriftform.
3) Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
II. Auftragsannahme, Rücktrittsrecht
1) Ist eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir diese Bestellung innerhalb von vier Wochen annehmen.
2) Ist ein Auftrag an uns von Leistungen bzw. Zuarbeiten des Auftraggebers oder Dritter abhängig, so sind wir zum Rücktritt berechtigt, ohne das dem Auftraggeber hieraus Schadenersatzansprüche entstehen, sofern die Teilelieferungen durch Auftraggeber oder Dritte teilweise, verspätet oder ganz unterbleiben und die Erfüllung des Auftrages durch uns unmöglich gemacht wird.
3) Sofern der Auftraggeber über seine Kreditwürdigkeit bedingende Tatsachen unrichtige Angaben macht, die unseren Anspruch auf die Gegenleistung gefährden, sind wir zum Rücktritt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung berechtigt. Im Falle der Zahlungseinstellung, eines Antrags auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder einer sonstigen wesentlichen Vermögensverschlechterung sind wir berechtigt, vom Auftraggeber Vorauszahlungen zu verlangen.
4) Werden von uns für die Liefergegenstände Leistungsdaten und Verarbeitungszeiten genannt bzw. einem Vertrag zugrunde gelegt, so beziehen sich diese Angaben ausschließlich auf unsere Erzeugnisse, die Gegenstand des Vertrages sind, ohne Berücksichtigung der Verarbeitungszeit und sonstiger Auswirkungen der mit diesen Erzeugnissen im Verbund arbeitenden anderen Geräten oder dergleichen.
5) Abbildungen, Aufzeichnungen sowie Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben in Angeboten und Angebotsunterlagen können handelsübliche Abweichungen enthalten.
6) An, von uns generierten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, sonstigen Unterlagen, Daten und Datenträgern behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind, vor ihrer Wiedergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die vorgenannten Unterlagen sind uns auf Verlangen zurückzugeben.
III. Preise, Zahlungsbedingungen
1) Der angebotene Preis gilt ab Werk. Der Preis ist bezogen auf den offenen Rechnungsendbetrag und beruht auf den zurzeit der durch uns schriftlich bestätigte Auftragsannahme gültigen Material-, Energie- und Lohnkosten. Wird die Lieferung des bestellten Produktes erst zu einem Zeitpunkt gewünscht, der mehr als 3 Monate nach der schriftlichen Auftragsbestätigung liegt, so wird der Preis, falls sich diese Kosten in der Zwischenzeit geändert haben, prozentual angepasst.
2) Alle Preise gelten stets nur für den jeweiligen Auftrag, also weder rückwirkend noch für künftige Aufträge.
3) Die Versandkosten, Zölle, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben trägt der Auftraggeber.
4) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungslegung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
5) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum in bar und ohne Abzug zahlbar.
6) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, bezogen auf den offenen Rechnungsendbetrag Verzugszinsen in Höhe von 4,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der europäischen Zentralbank p.A. zu fordern. Sofern der Zinsschaden höher sein sollte, werden wir diesen geltend machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
7) Zahlungen durch Scheck oder Wechsel erfolgen zahlungshalber und bedürfen unserer Zustimmung. Banken-, Diskont-, Wechselspesen und sonstige Kosten zzgl. Umsatzsteuer trägt stets der Auftraggeber. Erweist sich ein Wechsel als nicht diskontfähig oder wird er nicht eingelöst, so ist der offene Rechnungsbetrag innerhalb von 8 Tagen nach Aufforderung des Auftraggebers zu begleichen.
8) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung und zur Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten und von uns anerkannt sind.
IV. Lieferzeit
1) Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klärung der technischen Ausführung der Vertragsgegenstände. Bei nicht rechtzeitigem Eingang sämtlicher vom Auftraggeber und Dritter beizustellenden Unterlagen, abzugeben-den Erklärungen sowie bei Nichteinhaltung etwaiger anderer Verpflichtungen des Auftraggebers und Dritten verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
2) Die Lieferung des Vertragsgegenstandes erfolgt zu dem im Kaufvertrag bestimmten Zeitpunkt an die dort genannte Annahmestelle. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die gemäß Artikel V. der AGB den Gefahrenübergang bewirkenden Voraussetzungen gegeben sind.
3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungs-gemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftragsgebers und Dritten, insbesondere in Form von etwaigen Zuarbeiten, voraus.
4) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er uns zuvor erfolglos unter Ablehnungsandrohung eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
5) Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. 4 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Auftraggeber wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung entfallen ist.
6) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungs-pflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden unmittelbaren und mittelbaren Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in welchem dieser in Annahmeverzug gerät.
7) Ist die, durch uns zu erbringende Leistung von der Selbstbelieferung durch uns abhängig, kommen wir nicht in Verzug, solange die Verzögerung durch eine Lieferverzögerung des Vorlieferanten bedingt ist, es sei denn, die Verzögerung der Selbstbelieferung beruht auf Gründen, die wir nach diesen Bedingungen zu vertreten haben. Der Auftraggeber ist im letztgenannten Fall jedoch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
8) Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, dass sie im Hinblick auf den ausdrücklich vereinbarten vertragsgemäßen Gebrauch für den Auftraggeber unzumutbar sind. Über diese Teillieferungen werden gesonderte Rechnungen aufgestellt, die gemäß Artikel 3 AGB zu zahlen sind.
9) Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Auf-träge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung oder Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Insbesondere nicht zu vertreten haben wir unvorhersehbare behördliche Eingriffe durch Willkür oder neuer Gesetzgebung, Krieg, höhere Gewalt, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, politisch oder wirtschaftlich bedingte Arbeitsstörungen, Rohstoff- und Betriebsmittelknappheit, sämtliche Arten von Störungen in dem Betrieben des Auftragsgebers oder Dritten, die unmittelbaren Einfluss auf unseren Betrieb haben und uns in der Erbringung unserer übernommenen vertraglichen Leistungen behindern. In wichtigen Fällen werden wir den Auftraggeber unverzüglich unterrichten und gemeinsam für die Beseitigung solcher Hindernisse sorgen. Wird durch einen der vorgenannten Umstände eine von uns zu erbringende Leistung unmöglich, so werden wir von der entsprechenden Verpflichtung und allen damit zusammenhängenden sonstigen Verpflichtungen freigestellt.
V. Gefahrenübergang – Versand
1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ also ab unserem Lager – vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zu-fälligen Verschlechterung der Ware geht mit deren Übergabe an den Beförderungsunternehmer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen über. Der Gefahrenübergang erfolgt bereits am Tag der Versandbereitschaft, wenn sich der Versand durch einen Umstand verzögert, den wir nicht zu vertreten haben. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir neben dem Versand noch weitere Leistungen (z.B. Installation) übernommen haben. Die Mehrkosten für etwaig gewünschte Express-, Eilgut- sowie Eilpostsendungen trägt der Auftraggeber.
2) Soweit keine besonderen Vereinbarungen über die Versendungsart getroffen wurden, erfolgt der Versand der Liefergegenstände auf dem uns günstigst erscheinenden Weg, jedoch ohne Gewähr für sicherste, günstigste und schnellste Beförderung.
3) Soll der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) geliefert werden, ist der Auftraggeber verpflichtet uns vor Versendung seine Mehr-wertsteuer-Identifikationsnummer, über welche die Lieferung abzuwickeln ist, und seinen Gewerbezweig mitzuteilen. Das gleiche gilt entsprechend bei Einbeziehung weiterer Staaten in die für diese Regelung maßgebenden Vorschriften.
4) Sofern der Auftraggeber es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber. Im Schadenfall treten wir die Ansprüche aus der Versicherung Zug um Zug an den Auf-traggeber ab, sobald dieser seine vertragliche Leistung erbracht und uns die Versicherungsprämie erstattet hat.
VI. Rücktritt der FCC
1) Treten unvorhergesehene, von uns nicht zu vertretende Umstände im Sinne von § 4 Abs. 9 auf, die zu einer nicht nur vorübergehenden, erheblichen Änderung der vertraglich geschuldeten Leistung führen, so ist der Vertrag entsprechend seinem ursprünglichen Zweck und unter Beachtung beider Parteiinteressen angemessen anzupassen. Kann der Zweck des Vertrages durch eine Vertragsanpassung nicht erreicht werden, so haben wir das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück-zutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies dem Auftraggeber frühestmöglich mitzuteilen. Unsere Haftung bezüglich Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers im Zusammenhang mit einer Vertragsanpassung oder einem Rücktritt von uns nach Maßgabe der vorstehenden Regelung richtet sich nach Ziffer 8.
2) Wird der Versand von Liefergegenständen aufgrund vom Auftraggeber zu vertretender Umstände verzögert oder nimmt der Auftraggeber einen Liefergegenstand unberechtigterweise nicht an, so sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Sobald wir zum Rücktritt berechtigt sind, können wir vom Auftraggeber Erstattung der uns durch die Lagerung entstehen-den Kosten verlangen. Wir sind nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist auch berechtigt, anstelle des Rücktritts über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Die Geltendmachung von Verzugszinsen bleibt hierdurch unberührt.
VII. Mängelgewährleistung
Für Sach- und Rechtsmängel leisten wir Gewähr ausschließlich nach folgenden Regelungen:
1) Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, das dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, alle Lieferteile unverzüglich nach Eingang der Ware auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Mängelfreiheit zu untersuchen und etwaige Beanstandungen unverzüglich und schriftlich spätestens innerhalb einer Kalenderwoche nach Empfang der Ware mitzuteilen und genau zu bezeichnen.
2) Soweit dann ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt, dies gilt auch für den Fall der Nichteinhaltung einer Eigenschaftszusicherung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf Verlangen durch Übersendung eines beanstandeten Liefergegenstandes Gelegenheit zu geben, die Ursache der Beanstandung zu überprüfen und zu beseitigen, bzw. eine Ersatzlieferung auszuführen.
3) Sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung, trotz zweimaligen Versuchs, wofür uns angemessen Zeit und Gelegenheit einzuräumen ist, fehl, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des offenen Rechnungsbetrages zu verlangen.
4) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
5) Vorstehende Haftungsfreizeichnung (Abs. 4) gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Auftraggeber wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend machen kann.
6) Die von uns ersetzten Liefergegenstände oder Teile werden unser Eigentum. Für Mängel der Nachbesserung oder der neu erbrachten Leistung haften wir entsprechend den hier festgelegten Gewährleistungsbedingungen, zumindest jedoch bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Leistung.
7) Reparaturen von Kabelverbindungen werden nur auf Wunsch vorgenommen, die Gewährleistung beschränkt sich auf den Materialersatz und eine Laufzeit von 6 Monaten ab dem Tag des Gefahrenübergangs gem. § 5.
8) Änderung der Konstruktion, der Ausführung oder der Zusammenstellung, die vom Hersteller vor Auslieferung einer Ware aus produktionstechnischen Gründen vorgenommen werden, berechtigen nicht zu einer Beanstandung, es sei denn, dass durch die Änderung der Konstruktion oder der Ausführung diese Ware für den Auftraggeber nicht mehr verwendbar ist.
9) Dem Auftraggeber stehen Gewährleistungsansprüche nicht zu, wenn der Liefergegenstand von dem Auftraggeber selbst oder Dritten durch Einbau von Teilen fremder Herkunft derart verändert wurde, dass sich die Ursache des Mangels nicht mehr erkennen lässt. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers werden von uns bei der Änderung der Sache dann anerkannt, wenn der Mangel nicht im ursächlichen Zusammenhang mit den oben angeführten Veränderungen steht. Die Gewährleistung erlischt ebenfalls, wenn der Auftraggeber die Wartungs- und Behandlungsvorschriften für den Liefergegenstand missachtet und die Entstehung des Mangels darauf beruht. Das gleiche gilt, wenn ein Mangel durch Beschädigung, falsche Handhabung oder Bedienung seitens des Auftraggebers verursacht wurde. Schließlich erlischt die Gewährleistung, wenn ein Mangel darauf beruht, dass der Auftraggeber oder ein Dritter an den Liefergegenständen Manipulationen vorgenommen hat. Unsere Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen, wenn ein Dritter von uns gelieferte Produkte rechtswidrig oder nicht bestimmungsgemäß gebraucht.
10) Dem Auftraggeber stehen Gewährleistungsansprüche ebenso nicht zu, wenn an den Bestandteilen des Liefergegenstandes Reparaturen vom Auftraggeber selbst oder von Dritten durchgeführt und/oder durch Verwendung anderer Teile Veränderungen vorgenommen wurden. Diese Regelung geht als Sonderbestimmung dem vorstehenden Abs. 9, Satz 1 und 2 vor.
11) Wir haften nicht für Aufwendungen, die der Auftraggeber im Zuge der Gewährleistung erbringt, etwa Ersatz für Arbeits- und Reisezeiten.
VIII. Haftung
1) Schadenersatzansprüche insbesondere wegen Lieferverzug, Unmöglichkeit der Leistung, Nichterfüllung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung sowie wegen Rücktritts gem. § 6 Abs. 1 sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf unserem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln beruht. Ansonsten haften wir nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Für völlig untypische oder unvorhersehbare Schäden haften wir nicht.
2) Die Haftung wegen Fehlens von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert wurden, bleibt von Abs. 1 unberührt; für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir jedoch nur, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern.
3) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; gleiches gilt bei unserem anfänglichen Unvermögen oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit.
4) Für Schäden, die im Zusammenhang mit der Verwendung von uns erstellten Kabelverbindungen entstehen, haften wir nur insoweit, als wir dies zu vertreten haben. Insbesondere haften wir nicht für Manipulationen und Änderungen an den von uns gelieferten Kabeln. Im Übrigen gilt vorstehender § 7, Abs. 10 sinngemäß. Ebenso haften wir nicht für Transaktionsübermittlungsfehler.
5) Soweit unsere Haftung nach diesen AGB ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6) Unsere Haftung ist nicht ausgeschlossen bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit.
IX. Eigentumsvorbehalt
1) Die Liefergegenstände inklusive insbesondere auch die Daten bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung. Dies gilt insbesondere für die Erfüllung der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrunde, gegen den Auftraggeber zustehen. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2) Erlischt unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt uns der Auftraggeber bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des von uns ausgewiesenen Rechnungswertes der Vorbehaltsware, auflösend bedingt durch die vollständige Zahlung auf die Forderung, für die der Eigentumsvorbehalt bestellt wurde. Der Auftraggeber verwahrt das Vorbehaltsgut unentgeltlich für uns.
3) Der Auftraggeber hat für sichere und sachgemäße Aufbewahrung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände zu sorgen und sie auf seine Kosten im üblichen Umfang gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Schäden zu versichern, soweit eine solche Versicherung bei Geschäften dieser Art üblich und angemessen ist.
4) Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des von uns ausgewiesenen Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Abs. 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. In diesem Fall wird durch Zahlung des Drittschuldners an den Auftraggeber zunächst der an uns nicht abgetretene Teil der Forderung getilgt. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gilt für die Forderung aus diesem Vertrag dieser Absatz entsprechend.
5) Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung bis zu einem jeder-zeit zulässigen Widerruf durch uns einzuziehen. Wir werden von diesem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn wir unsere Forderung gefährdet sehen oder der Auftraggeber seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt. Unter diesen Voraussetzungen sind wir auch berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Der Auftraggeber erklärt hiermit sein Einverständnis dazu, das die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände, auf dem sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren können. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruches und die Pfändung eines in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
6) Zur Abtretung von Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware ist der Auftraggeber in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir dies nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
7) Der Auftraggeber darf Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Auftraggeber uns unverzüglich hierüber zu unterrichten.
8) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
X. Patente und sonstige Schutzrechte
1) Sollte ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber die Verletzung gewerblicher Schutzrechte insbesondere von Patenten, Marken, Gebrauchs- und Geschmacks-mustern hinsichtlich der gelieferten Erzeugnisse geltend machen, so ist der Auf-traggeber verpflichtet, uns hierüber sofort zu unterrichten. Wir sind dann berechtigt, auf eigene Kosten alle Verhandlungen einschließlich eines Gerichtsverfahrens im Zusammenhang mit der Schutzrechtsverletzung zu führen. Schadenersatzansprüche aufgrund von Verletzungen der o.g. Schutzrechte stehen dem Auftraggeber nicht zu.
2) Hat die Ausführung eines Auftrages nach den Angaben und Wünschen des Auftraggebers Schutzrechte Dritter verletzt, so haftet uns der Auftraggeber für alle sich daraus ergebenden Schäden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns insoweit von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.
XI. Reparaturen/Wartungen
1) Der Auftraggeber ist ausschließlich für etwaige behördliche Genehmigungen zur Durchführung von Reparatur-und Wartungsleistungen verantwortlich.
2) Unsere Preise zur Durchführung von Reparatur- und Wartungsleistungen sind in unseren jeweiligen Angeboten festgehalten.
3) Für sämtliche Wartungs- und Serviceleistungen sind die Regelungen der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere auch die Regelungen über Gewährleistung und Haftung anwendbar.
XII. Abtretung, behördliche Genehmigungen, Datenschutz
1) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, etwaige gegen uns bestehende Ansprüche an Dritte ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung abzutreten.
2) Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, von uns gelieferte Produkte zu exportieren, ist der Auftraggeber ausschließlich für etwaige behördliche Genehmigungen zum Export verantwortlich.
3) Der Auftraggeber stimmt einer Verwertung seiner Daten insoweit zu, als dies zum Zwecke der Vertragserfüllung erforderlich ist.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1) Erfüllungsort ist der Sitz von FCC. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz von FCC oder der Sitz des Auftraggebers. Vertragssprache ist deutsch.
2) Für alle Rechtsbeziehungen aus den geschäftlichen und vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Waren-verkauf ist ausgeschlossen.
3) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung ersetzen.
Geschäftsführer: Dipl. Wirtsch.Inf. Markus Pulka, Adam Kucharski
Amtsgericht Berlin Charlottenburg HRB 109851 B